Mahnung

Eine Mahnung ist eine Zahlungsaufforderung. Nicht immer muss eine Zahlungsaufforderung in Form eines Mahnschreibens erfolgen, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Auch die Form eines Mahnschreibens ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Wann ist eine Mahnung notwendig?

Wer zahlungspflichtige Waren oder Leistungen erhält, ist auch dazu verpflichtet, diese zu bezahlen. Doch nicht immer ist eine Mahnung in Form eines Mahnschreibens notwendig, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Wurde eine Rechnung erstellt, aus der eine Zahlungsfrist eindeutig hervorgeht, ist nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kein gesondertes Mahnschreiben notwendig, um den Schuldner über seinen Zahlungsverzug zu informieren und erneut zur Zahlung aufzufordern. Der Schuldner gerät dann automatisch, spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung und deren Fälligkeit in Zahlungsverzug. Geht aus einer Rechnung jedoch keine eindeutige Zahlungsfrist hervor, kann dem Schuldner durch eine Mahnung in Form eines Mahnschreibens eine eindeutige Zahlungsfrist genannt werden, bei deren Nichteinhaltung er in Zahlungsverzug gerät.

Wie muss eine Mahnung aussehen?

Es gibt keine eindeutige Form, die für eine Mahnung eingehalten werden muss. Es ist sinnvoll, eine Mahnung in Schriftform auszusprechen, denn so kann sie in einem möglichen Mahnverfahren als Beweismittel eingesetzt werden. Allerdings ist es aus Beweisgründen nicht der absolut sichere Weg, eine Mahnung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Im Zweifelsfall ist der Schuldner nicht dazu verpflichtet, ein Einschreiben einzulösen. Ein Mahnschreiben muss nicht ausdrücklich das Wort „Mahnung“ enthalten. Der Schuldner muss jedoch eindeutig im Mahnschreiben benannt sein. Die eindeutige Zahlungsaufforderung muss ebenfalls im Mahnschreiben enthalten sein.

Dürfen Mahnkosten erhoben werden?

Wenn der Schuldner erst durch das Mahnschreiben in Verzug gerät, werden bei der ersten Mahnung grundsätzlich keine Mahnkosten erhoben. Erst die Kosten weiterer Mahnungen oder Maßnahmen können dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Ist der Schuldner bereits vor der ersten Mahnung durch den Erhalt der Rechnung in Verzug, dürfen die Mahnkosten ab dem ersten Mahnschreiben erhoben werden. Verzugszinsen werden ebenfalls nicht beim ersten Mahnschreiben berechnet. Handelt es um Verbraucherschuldner, müssen diese bereits in der Rechnung über die Erhebung von Verzugszinsen ab dem zweiten Mahnschreiben informiert werden.

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